Flensburg erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2011. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 11.5% (effektiv 12.65%).
Die Satzung der Flensburg sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:
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Letzte Änderung: 19.03.2011