Bachelorthesis

Alfred @, Donnerstag, 06.02.2020 (vor 1974 Tagen) @ 19Krogull98

Die tatsächlich betriebene Aufwand (Mietaufwand, Jahresrohmiete, Jahresnettokaltmiete o. ä.) dürfte als Bemessungsgrundlage rechtlich nicht zu beanstanden sein, ist aber hier nicht das Problem. Schwer zu erfassen ist der Aufwand bei Eigentümern und Inhabern, die un- oder teilentgeltlich nutzen. Keines der drei Modelle dürfte bei einer 27.000 Einwohner zählenden Gemeinde anwendbar sein.

- Das Überlinger Modell (… für Eigentümer und teilentgeltlich Nutzende, die ortsübliche Miete): Ob das haltbar ist, bleibt abzuwarten – bei der gegenwärtigen Tendenz in der Rechtsprechung eher unwahrscheinlich
- Das Westerländer/ Timmendorfer Modell (Jahresrohmiete)(Vorteile irrelevant, weil unmöglich): Wurde im Januar vom OVG SH für rechtswidrig erklärt, Revision bei BVerwG zugelassen.
- Das Hamburger Modell (… hilfsweise der im Mietspiegel angegebene maßgebliche Mittelwert): Dürfte Bestand haben, wenn der Mietspiegel den rechtlichen Anforderungen genügt

Bliebe nur die Schätzung des Aufwands – und das geht auch nicht so ohne weiteres. Dürfte auch kostspielig sein.

Zusatz: Das Einwohnermeldeamt kann bei gewissenhafter Aufgabenwahrnehmung die Zahl der Nebenwohnung deutlich senken.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion