Bachelorthesis

19Krogull98, Donnerstag, 20.02.2020 (vor 1774 Tagen) @ René

Moin,

endlich mal eine spannende Antwort ;)

1. Ich habe mich mittlerweile auch von den Begriffen der von mir o.g. Modelle entfernt. Ich habe diese Bezeichnungen in einem Aufsatz von kosdirekt gelesen. Ich vermute der Autor hat diese Bezeichnungen selbst "erfunden" und sie so genannt, weil die genannten Städte evtl. jeweils die ersten waren, die diese Bemessungsgrundlagen verwendet haben.

2. Der Mitspiegel als Hilfsinstrument ist aber gerade für meine Stadt hochinteressant!
Wir haben insgesamt ca. 300 Steuerpflichtige, wovon 190!!!, also 65% selbst Eigentümer der Zweitwohnung sind. Dementsprechend kann eine Berechnung nach der Jahresnettokaltmiete (laut Mietvertrag) mangels Mietvertrag nicht erfolgen.
Unsere Stadt hat keinen eigenen Mietspiegel. Ich bin derzeit dabei zu Prüfen, ob und inwieweit der Mietspiegel von der kreisfreien Stadt Koblenz angewandt werden kann.
Die Mustersatzung vom GStB RLP von H. Meffert sieht eine solche Lösung vor unter Anwendung eines "Abschlags auf Grund der ländlichen strukturierten Wohnlage".
Ich hatte Kontakt mit der VG Vallendar. Die VG Vallendar verwendet nämlich genau diese Besteuerungsvariante.

3. Ich habe mich in diese Richtung noch nicht orientiert und informiert. Allerdings erscheint es mir schwierig, weil ja alle Wohnungen über einen Kamm geschert werden. Die Bemessung nach der Jahresrohmiete ist doch verfassungswidrig, weil man gerade eben das nicht darf... In meinen Augen müssen mindestens das Baujahr und die Größe der Wohnung einen Einfluss auf die Bemessung haben. Zumal der Quadratmeter-Mietpreis extrem schwankt bei unterschiedlichen Größenordnungen von Wohnungen.


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