Bachelorthesis

Rebell @, Freitag, 07.02.2020 (vor 1787 Tagen) @ 19Krogull98

In einem Abschnitt meiner 25-35 seitigen Thesis möchte ich gerne einen neue Bemessungsgrundlage erarbeiten.

Genau hier in der Bemessungsgrundlage liegt nämlich bei fast allen Satzungen - wenn es um die Nutzung eigener Wohnungen geht - da hier kein Mietvertrag vorliegt um den Bewis zu liefern für den Aufwand - der mit der Zwst zu besteuern gilt.

Ich würde mich sehr über jegliche Form der Unterstützung freuen.
MfG 19Krogull98

Hinweis > vom Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. wurde alle bisherigen graphierenden Fehler über Grundsatzentscheidungen durch das BVerfG und zusätzlich von BVerG. durch alle Instanzen gekippt - angefangen von der Staffelung bis jüngst auch wegen der Grundlagen Grundsteuer nach den Daten aus 1964.

Ganz Neu ist inzwischen auch ein Verfahren in Gang gesetzt worden - wo es wie bei fast allen Satzungen um "geschätzte" Mietkosten geht, die bisherien Beweise sind einfach willkürlich und und ebenfalls rechtswidrig nur um die Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten.
ES ist auch bekannt, die K osten für den Verwaltungsaufwand zur Zwst. übersteigen oftmals die Einnahmenmöglichkeiten. Lenkungswirkung vollkommen verfehlt!!
NEU> Vom VG- München Klage zurückgewiesen - Widerspruch liegt inzwischen beim VGH München - je nachdem was dort entschieden werden sollte - es ist scheinbar vorgesehen auh hier die rechtlichen Möglichkeiten auzuschöpfen.

Für die Zwst- Erhebenden Kommunen sei empfohlen - für jede vorgesehen zur besteuernden Wohnung müsste diese über einen ortskundigen -fremden - amtlich anerkannten Gutachter der eigentliche Mietwert ermittelt werden. Die Kosten hierfür hat die Kommune zu tragen- denn nur über die qm Größe einer Wonhnung eine ortsüblichen Vergleichswert festzulegen -ohne die Wohnung exakt zu kennen - es kommt auf die Lage und auch Ausstattung an.
Welcher Mieter ist denn bereit oder verpflichtet ohne Mietspiegel einer Mietpreisänderung aufgrund von geschätzten ortsüblichen Mietpreise zu akzeptieren.
Im Mieterschutzgesetz 558 ist dieses doch unmissverständlich geregelt und das sollte auch hier als Grundlage für mehr REchtssicherheit bie der Bemessungsgrundlage zur Zwst. auch von Gerichten zur WAhrung des Gleichheitsgrundsatzes anerkennen.
Nehmen Sie doch Kontakt auf mit fffbayern@gmx.net oder lesen Sie Veröffentlichungen unter www.bürgernetzwerk-bayern.de


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