Für Praktikum nach München

Bjoern @, Mittwoch, 18.06.2008 (vor 5763 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

dann habe ich mich wohl etwas unglücklich ausgedrückt. streiche bitte "Wahlmöglichkeiten" und ersetze es durch "Gestaltungsspielräume des Meldegesetzes ausnutzen" :-D

bei mehreren Wohnungen ist die überwiegend genutzte die Hauptwohnung. es stellt sich also die Frage, für welchen Zeitraum die überwiegende Nutzung festzustellen ist.
im Steuerrecht wäre definitiv das Kalenderjahr maßgebend ... wir sind aber im Melderecht

dort habe ich nirgends eine Definition gefunden, welcher Prognosezeitraum zu Grunde zu legen ist. eine Möglichkeit wäre ein Prognosezeitraum von 1 Jahr ab Einzug:
6 Monate Praktikum - werktäglicher Aufenthalt in München; WE in der Heimat
die kommenden 6 Monate - während der Studienzeit in Münster; WE und Ferien in der Heimat
folglich wäre der überwiegende Aufenthalt vermutlich in München

nehme ich jedoch - wie im Steuerrecht - als Prognosezeitraum das Kalenderjahr, sieht es vermutlich anders aus (da sich das Praktikum vermutlich über 2 Kalenderjahre hinzieht, wird sich in keinem der beiden Kalenderjahre im Praktikumsort überwiegend aufgehalten)

wenn ich die Verwaltungsvorschriften zum Meldegesetz richtig lese, entscheidet die Meldebehörde zwar darüber, welche der Wohnungen die Hauptwohnung ist; die Meldebehörde darf aber keine eigenen Nachforschungen anstellen, wenn die Angaben des Meldepflichtigen plausibel sind.
daher meine Rechtsauffassung: man kann sowohl für Hauptwohnung München als auch für Hauptwohnung in der Heimat eine entsprechende Begründung finden ... folglich also doch ein gewisses "Wahlrecht" ;-)

hinsichtlich des 1. Punktes gebe ich klein bei ... hab diesbezüglich keine Kommentierung gefunden und so firm bin ich im Melderecht nicht


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