Statistisches zur Zweitwohnungsteuer

Tilly @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 6200 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo Josef,
Man kann die Medaille natürlich noch mal umdrehen und sich mal auf die Seite der Fremdenverkehrs-Kommunen stellen.
Ohne dabei zu sehr ins Detail gehen zu wollen:
Da investiert eine Kommune in Anlagen für den Tourismus und errechnet ich daraus eine Rendite. Die bleibt aber aus, weil die erstellte Infrastruktur nicht im erwarteten Umfang in Anspruch genommen wird. Grund: Zu viele Einzelpersonen haben Ferienhäuser/-wohnungen erworben, die sie nur sporadisch nutzen. Die Masse der Zeit stehen diese Wohnungen leer, was sich auch optisch nicht gut macht („Rollladensiedlungen“).
Der Ertrag aus der Steuer soll also die „Nichtinanspruchnahme“ der Infrastruktur ausgleichen. Damit ist die Steuer sowohl nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als auch der Äquivalenz gerechtfertigt. Davon zu unterscheiden ist die Zweitwohnungsteuer bei den Städten sind. Steuergegenstand und –rechtfertigung sind hier andere.
Was die Aufhebung des Verbots angeht, lesen wir beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
„Das vormals in Art. 3 Abs. 3 KAG (…) verankerte Verbot der Erhebung einer Steuer auf das Innehaben einer Wohnung ist durch § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (…) – verfassungsrechtlich unbedenklich – aufgehoben worden.“
Auch dasa dürfte kaum zu beanstanden sein.
Schließlich: Die Verlegung des Wohnsitzes ist bei Fremdenverkehrsgemeinden ein durchaus gern gesehener Effekt, aber nicht ursächlich für das Errichten einer Zweitwohnungsteuersatzung.
Gruß
Tilly


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