ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5414 Tagen) @ Yvonne Winkler

» hat. und was ist der Zweck des persönlichen Lebensbedarfs. Diese
» Frage stellt sich mir.

Vielleicht ist es für Dich nicht von Bedeutung und tatsächlich ist es ja nur eine Sommersprosse, aber das klingt für mich so, als wolltest Du über „für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs“ nachdenken.
In den mir vorliegenden Urteilen zu diesem Fall verwendet nur der Kläger „für Zwecke des …“. In der Satzung ist von „Innehaben einer Wohnung für die persönliche Lebensführung“ die Rede, so auch der VGH (wohl durchgängig). Beim BVerwG ist abwechselnd „für den persönlichen Lebensbedarf“ oder „für die persönliche Lebensführung“ zu finden. Dürften aber beides den gleichen Sinn haben. So wie das anderweitig manchmal anzutreffende „für den privaten Lebensbedarf“. Das Wort „Zweck(e)“ wäre in diesem Zusammenhang m.E. entbehrlich.
Zu unterscheiden wäre das inhaltlich nur vom „allgemeinen Lebensbedarf“, der wohl was anderes meinen müsste.


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