ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5210 Tagen) @ Alfred

als wolltest Du über
» „für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs“ nachdenken.

Ich glaube, damit nähern wir uns der Besonderheit des Falles. Ich möchte argumentieren, daß kein "Innehaben" vorliegt, wenn man eine Wohnung leer stehen läßt. Der Besitz einer leeren Wohnung scheint mir auch nicht Teil des persönlichen Lebensbedarf sein zu können. Man kann auch von anderer Seite sich nähern. Die Zweitwohnungsteuer soll einen zusätzlichen Aufwand besteuern. Sonst wäre sie ja so etwas wie eine MWSt, beschränkt auf Wohnraum. Dies wäre wohl der Bundesebene vorbehalten. Wer aber ständig die leerstehende Wohnung nicht nutzt, hat eben keinen zusätzlichen Aufwand,jedenfalls dann, wenn er wie ich die gleiche Leistung erbracht hat, als die Wohnung noch Hauptwohnung war.
Damit kommt dieses Verhalten (eine Wohnung leer zu lassen und nicht zu bewohnen) dem Verhalten eines Kapitalanlegers nahe. Auch der Vergleich mit einem Mieter, der seine Wohnung nicht aufgibt, weil er für mittlere Frist, im Ausland tätig wird und fürchtet, eine ähnliche, hier preiswerte Wohnung in einem schwierigen Wohnungsmarkt nicht zu bekommen, drängt sich auf. Schließlich kann der Mietpreis einer solchen Wohnung erheblich unter dem aktuellen Marktpreis liegen.


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