ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

bergamlaimer @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5188 Tagen) @ Alfred

Auf der Seite der Stadt München gefunden:
http://www.muenchen.de/Stadtleben/Formulare_auf_einen_Blick/zweitwohnst/337409/Zweitwoh...

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur persönlichen Lebensführung des Inhabers der Wohnung oder eines Familienangehörigen gehalten wird, unabhängig davon, ob sie als Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also z. B. Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind somit keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Steuerpflichtig ist jeder, der eine Zweitwohnung in München inne hat, also die Möglichkeit der Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.

Die Satzung

http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/90_ska/15_fachinfos/zweitwohn...


selber knüpft an das Melderegister an.

Für mich ist der Grund für eine Priviligierung einer auf Dauer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber einer auf Dauer weitervermieteten Mietwohnung nicht zu erkennen. Gleiches sollte aber auch für eine auf Dauer nicht benutzte Wohnung gelten.

Im übrigen habe ich mir überlegt, was für die Wohnungen von Haftinsassen gilt. Meines Wissens sind sie in ihrer Haftanstalt gemeldet. Damit wird ihre bisherige Hauptwohnung, weil einzige, zur Nebenwohnung. Sie müßten steuerpflichtig i.S. der Zweitwohnungssatzung von München sein. Verlangt man ein Innehaben der Hauptwohnung, so würde eine Steuerpflicht entfallen, da sie über die Haftanstalt nicht verfügen. Aber gerade das tun Stadtverwaltung und bayr. Verw.Rspr. nicht.


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