Was ist eine Zweitwohnung? 2. Ansatz

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5690 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

ja - ich bin der Auffassung, dass sich nur diejenigen Kommunen mit ihrer ZWS auf das BVerfG berufen können, die eine Zweitwohnung so definieren, wie das BVerfG anno 1983.

für alle anderen Definitionen muss m. E. noch der Nachweis erbracht werden, ob der (neue) Steuergegenstand tatsächlich Grundlage einer verfassungsgemäßen örtlichen Aufwandsteuer gemacht werden darf!

um es wieder mit meinem Beispiel auszudrücken: ich kann doch nicht als Kommune das Halten eines Kanarienvogels besteuern ... mit der Begründung, dass die Hundesteuer als zulässige gemeindliche Aufwandsteuer vom BVerfG anerkannt wurde ... und was ich als Hund definiere, ist mir (= Kommune) überlassen.

§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten im Stadtgebiet von X zu persönlichen Zwecken.
(2) Ein Hund ist jedes Tier i. S. v. § 90a BGB, welches in Käfigen gehalten wird.

deshalb: ich kann doch nicht als Kommune das Nutzen einer Nebenwohnung (= Kanarienvogel) als Zweitwohnung besteuern, nur weil das BVerfG festgestellt hat, dass die ZWS eine zulässige örtliche Aufwandsteuer ist.


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