Was ist eine Zweitwohnung? 2. Ansatz

Alfred @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5682 Tagen) @ Bjoern

» Zustimmung>
Sowohl als auch. Im Einzelnen:

Hauptwohnung
Kann man so verstehen. Hauptwohnung bedeutet demnach also/ist gleichzusetzen mit „melderechtlicher Hauptwohnung“.
Folgende Fragen drängen sich mir da sofort auf:
1. Warum sagt dann (nicht nur 1) ein Obergericht:
„Es steht nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Zweitwohnungsteuer, wenn der Ortsgesetzgeber zur Abgrenzung des Begriffs der Zweitwohnung von dem der Hauptwohnung an den objektiven Hauptwohnungsbegriff des § xx MG anknüpft.“
2. Ist die (melderechtliche) Hauptwohnung das Gegenstück zur Zweitwohnung>

Innehaben
ist mit der „tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht“ hinreichend genau beschrieben.
Der Satz:
„Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will.“
dürfte nichts anderes besagen.
Wenn aber noch Mitte 2009 ein (nur 1>) für Recht Gericht erkennt:
„Nach der Rechtsprechung des OVG ... ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Innehaben einer Zweitwohnung" nicht ausreichend. … Es kann offen bleiben, ob dieser Auffassung in jeder Hinsicht zu folgen ist, …“
habe ich einfach so - zumindest für alle Länder der deutschen Stämme - meine Zweifel an Deiner Aussage, dass „eigentlich alle Gerichte“ der Vorgabe des BVerfG folgen. Entsprechende „Literatur“beispiele lassen sich bestimmt auch finden.

Wohnung
Hinsichtlich des melderechtlichen Wohnungsbegriffs bin ich anderer Auffassung. Er ist für den Regelungsbereich des Melderechts hinreichend bestimmt normiert und systemkonform. Auf das Zweitwohnungsteuerrecht ist er aber nicht übertragbar. Er ist dort systemwidrig.
Am Rande: Ob „benutzt wird“ enger oder weiter zu verstehen ist als „benutzt werden kann“ hat auch zwei Seiten. Ein eindeutiges JEIN.

für den persönlichen Lebensbedarf
Nach meinem Kenntnisstand wird dieses Kriterium in der Aufwandsteuer zur Rechtfertigung der Steuer als solcher verwendet. Eine Aufwandsteuer darf nur den Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf besteuern.
Auf die Zweitwohnungsteuer bezogen, verstehe ich das so:
1. Eine Wohnung, die nicht dem persönlichen Lebensbedarf dient, kann keine Zweitwohnung sein.
2. Die Aussage „Eine Zweitwohnung, die dem persönlichen Lebensbedarf dient“ ist von der Definition der Zweitwohnung her absurd, zumindest gedankenlos.
3. Problembeladen kann das sein, wenn eine Wohnung „gemischt genutzt“ wird. Das führt auch heute noch zu unzähligen Rechtstreitigkeiten. Da darf ich mich doch wohl mit Fug und Recht auf den Standpunkt stellen, eine Wohnung, die als Kapitalanlage dient, wird nicht allein dadurch zur Zweitwohnung, weil sie ab und an mal (“vorübergehend“) für den persönlichen Lebensbedarf genutzt wird. Als alleiniger Ansatz, die Zweitwohnungsteuerpflicht zu verneinen, wäre es mir aber zu dürftig. Beim BVerwG komme ich damit sicher nicht, beim Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich nicht durch.
Vom Ergebnis her dürften wir uns hier aber einig sein.

Hatte ich irgendwann schon mal was zur Notwendigkeit der Klarheit der Begriffe geschrieben>


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