Was ist eine Zweitwohnung? 2. Ansatz

Bjoern @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5682 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Um eine Legaldefinition dürfte es sich zweifelsfrei (sofern derartiges in der Justiz überhaupt möglich ist) handeln.
Aber:
Welchen Zweck hat (nicht hatte) diese Definition und wie ist sie zu verstehen> Oder haben sich da manche Leute selbst überholt (oder umzingelt/ins Knie geschossen usw.)>[/blockquote]

ja - wenn in einem Gesetz (und eine Satzung ist ja als Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen) ein unbestimmter Rechtsbegriff (= Zweitwohnung) selbst definiert wird, dann hat man eine klassische Legaldefinition

welchen Zweck sie theoretisch hat, kann ich dir erläutern: sie dient zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes. da gibts ja bekanntlich mehrere Varianten ... die Legaldefinition müsste m. E. zur Auslegung nach dem Wortsinn gehören

tja - und wie sie zu verstehen ist, weiss niemand so genau. der objektive Tatbestand ist noch klar (2 Wohnungen müssen vorliegen; und die steuerbare Wohnung darf nicht die Hauptwohnung sein); beim subjektiven Tatbestand kommt der Schlips ins Rad (Innehaben wurde ja vom BVerfG definiert und wurde von allen anderen Gerichten auch so übernommen; fraglich bleibt jedoch, ob nach dem Wortsinn beide Wohnungen innegehabt werden müssen oder nicht)

meintest du das>


[blockquote]Vielleicht mal eine praktische Frage: Warum ändern z.Zt. viele Städte ihre Satzung und gehen dabei u.a. von der melderechtlichen Wohnungsdefinition ab>[/blockquote]

nenn mir mal bitte ein paar Beispiele; vielleicht wird es dann klarer.
ansonsten bleibt nur meine Vermutung: man nimmt die Definitionen, die in den vorm BVerwG verhandelten Satzungen enthalten waren, um zumindest in den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der sicheren Seite zu sein


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