Ehegattenprivileg mit und ohne ...
» Eigentlich hatte ich das Kapitel Köln und Zweitwohnung schon für abgeschlossen gehalten, nachdem ich am 20.03.2006– nach Aufforderung – eine sogenannte Negativererklärung abgegeben hatte.
So kann man sich irren. Ja, die Kölner vergessen keinen, wenn sie ihn denn sehen wollen.
» Ich bitte dies zu entschuldigen.
Hier verwechselt wohl jemand Ausrede mit Entschuldigung.
» 3. Da ich weder sozial auffällig, noch krank noch als Verurteilter Straftäter einsitze und, weil männlich, auch nicht in einem „Frauenhaus“ lebe, habe ich zu keinem Zeitpunkt diesen Ausnahmetatbestand geltend gemacht.
» 4. Ich habe keine Ehepartner/in, die irgendetwas unter dieser Bezeichnung unterschreiben wird.
Da habe ich gebraucht, um 3. und 4 zu verstehen – oh nein! Diese Penner. Aber kaufen kannst Du Dir dafür nichts.
» im Rathaus gegen Bestätigung abgegeben.
Sehr gut, das ist nahezu unverzichtbar.
» Nun hoffe ich, dass es wieder vier Jahre dauert, bis die Stadt sich rührt – vielleicht ist sie bis dahin sogar schon abgesoffen und ich habe endgültig Ruhe.
Da würde ich mich nicht drauf verlassen.
Prophezeiung:
2 Tage nach Ablauf der Frist kriegst Du einen geschätzten Steuerbescheid (60 qm Wohnfläche, 532,00 EURO Nettokaltmiete, macht knapp 4.000 EURO Zweitwohnungsteuer für 2005 bis einschließlich 2010; damit kannst Du Dir den Streitwert/die Gerichtskosten selbst errechnen.
» 1. Darf die Stadt für 2005 die Steuer überhaupt noch fordern (vier Jahre)>
Da bin ich mir nicht so sicher. Nimmt man für den Beginn der Verjährung die Abgabe der Steuererklärung (2006) könnte die Forderung erst nach dem 31.12.2010 verjährt sein.
Da kann vielleicht ein Fachmann was zu sagen.
» 2. Darf die Stadt eine Negativerklärung einfach ignorieren>
Was sie darf ist unerheblich. Köln ignoriert alles, was es nicht zur Kenntnis nehmen will. Aber wenn Das erwähnte Schreiben von 2006 die Steuererklärung war, hast Du ja quasi eine Eingangsbestätigung.
» 3. Was soll das mit dem „sporadischen/unregelmäßigen“ Aufenthalt>
Ich vermute, dass die Stadt damit auf den „überwiegenden Aufenthalt im Stadtgebiet“ hinaus will. Nur wenn der vorliegt, soll der so genannte „Ausnahmetatbestand“ greifen. Nach einer jederzeit widerrufbarer Auffassung des VG Köln soll das aber erst ab 1.1.2009 gelten, vorher genügte es, sich „im Stadtgebiet“ aufzuhalten.
» Was bedeutet „Innehaben“ einer Wohnung denn nun ganz genau>
Eine gute Frage. Nach der Kölner Satzung ist zwischen Nutzer und Inhaber nicht zu unterscheiden. Die Kölner Verwaltung sieht jeden Nutzer einer Nebenwohnung als Inhaber einer Zweitwohnung an, handelt dementsprechend und das VG lässt es durchgehen.
Das sieht das VG Köln im konkreten Fall nicht mehr ganz so großzügig , und BVerwG und BVerfG sind da auch anderer Auffassung. Aber eigentlich erst seit 2009 – kann sein, dass sich das bei der Stadtverwaltung noch nicht rumgesprochen hat (Arbeitsüberlastung).
Platt formuliert: Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat.
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