Ehegattenprivileg mit und ohne ...

Alfred @, Samstag, 28.08.2010 (vor 5457 Tagen) @ Tilly

Hat ein bisschen gedauert, aber als erster Anhalt/grobe Linie für die Bedeutung der „nicht vorwiegenden/sporadischen“ Nutzung einer Wohnung meine persönliche Einschätzung nach des Urteilen des BVerwG von 2008/2009):

1. Bei der Zweitwohnungsteuer, die an das Melderecht anknüpft gilt
Nutzt jemand mehrere Wohnungen (im Inland), ist eine davon die Erstwohnung, alle übrigen sind Zweitwohnungen. Erstwohnung ist dabei die vorwiegend genutzte (rein quantitativ zeitlich gesehen) Wohnung. Ist jemand nicht nur Nutzer, sondern auch Inhaber einer Zweitwohnung, ist der Steuertatbestand erfüllt. Die Belegung einer Erstwohnung mit einer Zweitwohnungsteuer verstößt gegen Bundesrecht.
Das ist ganz offensichtlich ein anderer Sachverhalt als das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung (nicht im melderechtlichen Sinn verstanden) und macht deutlich, warum die vorwiegende Nutzung einer Wohnung im Zweitwohnungsteuerrecht von entscheidender Bedeutung ist. Ob der Zweitwohnungsinhaber verheiratet oder volljährig oder Einheimische ist oder die Wohnung aus beruflichen Gründen oder anderen Gründen nutzt, ist dabei unerheblich. eine derartige Unterscheidung widerspräche dem Wesen der Aufwandsteuer.

2. Im Melderecht gilt:
Nutzt ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, ist eine davon die Hauptwohnung, alle übrigen sind Nebenwohnungen. Die vorwiegend genutzte Wohnung kann sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung sein. Nur für volljährige Alleinstehende (Minderheit der Bevölkerung) ist die vorwiegend genutzte Wohnung zugleich die Hauptwohnung.
Daraus wird deutlich, dass das Melderegister keine Auskunft darüber geben kann, ob die Haupt- oder die Nebenwohnung die nicht vorwiegend genutzte Wohnung eines Einwohners – und damit seine Zweitwohnung - ist. Von daher verbietet sich ein Anknüpfen an das Melderegister/an das Melderecht insoweit, als eine Gleichsetzung von Neben- und Hauptwohnung rechtswidrig ist.

Achtung:
Jedes Gericht/Richter kann das anders sehen, und die Rechtsprechung kann sich jederzeit ändern.


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