Ehegattenprivileg mit und ohne ...

LionelHutz @, Freitag, 27.08.2010 (vor 5458 Tagen) @ Alfred

» Was soll also der Unsinn mit § 2 Abs. 6> Das wäre demnach keine Befreiung sondern eine Einschränkung. Vorwiegend genutzte Nebenwohnungen, die nicht zu den genannten Personengruppen (+ Zweck + Heimatort usw.) gehören, sollen besteuert werden>

Ich denke, dass muß man so verstehen, dass für mit Nebenwohnung gemeldete Eheleute Beweiserleichterungen gelten. In Bezug auf sie hat das Melderegister weniger Aussagekraft.

Die Anknüpfung an das Melderegister ist vordergründig zulässig. Die Probleme liegen da im Detail.


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