Ehegattenprivileg mit und ohne ...
» Ich denke, dass muß man so verstehen, dass für mit Nebenwohnung gemeldete Eheleute Beweiserleichterungen gelten.
Das „Ehegattenprivileg“ bestünde demnach in einem vereinfachten Steuerverfahren>
Das kann man vielleicht so verstehen, wenn man es denn will. Aber von müssen kann hier keine Rede sein. Und von Beweiserleichterung schon gar nicht.
Ein volljähriger Alleinstehender meldet seine Hauptwohnung an, ohne gefragt zu werden, ob er sie wirklich vorwiegend nutzt. Er bleibt steuerfrei.
Ein Verheirateter wird bei der melderechtlichen Registrierung überhaupt nicht gefragt, ob er die Wohnung vorwiegend nutzt. Er wird per Gesetz mit Nebenwohnung registriert.
Dafür muss er im Steuerverfahren dann „erklären“ und „nachweisen“, dass er
- seine Nebenwohnung vorwiegend nutzt,
- nicht dauernd getrennt oder in Scheidung lebt
und die Ehefrau muss das noch bestätigen (inkl. der Häufigkeit der ehelichen Beiwohnung>).
Soll das bedeuten, dass andere, deren vorwiegend genutzte Wohnung als Nebenwohnung registriert ist, noch mehr Nachweise erbringen müssen/eine höhere Beweislast haben>
Was ist mit denen, die ihre vorwiegend genutzte Nebenwohnung nicht „ausschließlich aus beruflichen Gründen halten“>
Ist das „überwiegend im Stadtgebiet“ aufhalten das Gleiche wie „eine Wohnung vorwiegend nutzen“>
Und noch eine Frage: Wenn es denn wirklich eine Privileg wäre: Warum nur für Eheleute und nicht für andere, ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Personen
» Die Anknüpfung an das Melderegister ist vordergründig zulässig. Die Probleme liegen da im Detail.
Die Anknüpfung an das Melderegister („Nebenwohnung = Zweitwohnung“) ist unzulässig. Es bietet allenfalls einen Anhalt. Die Probleme liegen auch nicht im Detail. Es ist ein grundsätzliches.
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