Ab- und neu anmelden statt ummelden?

picture-imp @, Samstag, 22.09.2007 (vor 6085 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich glaube, das Problem bei den meisten Urteilen dieser Art ist, dass fast ausschließlich vom Innehaben der Zweitwohnung die Rede ist. Die Logik gebietet natürlich denselben Grundsatz, also das Innehaben, auch für die Hauptwohnung, aber gerichtlich erwähnt wird das nicht - zumindest nicht von den Bundesgerichten.

Neben dem OVG Rheinland-Pfalz habe ich noch ein Urteil vom Bayerischen VGH vom 14. Februar 2007 (Aktenzeichen 4 N 06.367) gefunden, das besagt:
Das "Innehaben" setzt in diesem Zusammenhang die - alleinige oder gemeinschaftliche - tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Zweitwohnung zumindest für einen gewissen Zeitraum voraus. Dieses Merkmal muss nach Wortlaut und Zweck des § 4 ZWStS eigenständig und unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

Aber auch hier wird wieder nur Bezug auf die Zweitwohnung genommen.

Viele Grüße
Patrick


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