Melderecht und Zweitwohnungsteuer
Fraglich ist aber, ob das Meldeamt nicht die Anmeldung einer Nebenwohnung am Arbeitsort hätte ablehnen müssen, weil eine Nebenwohnung melderechtlich wegen des überwiegenden Aufenthalts gar nicht zulässig ist.
Eigentlich überhaupt nicht fraglich.Gem. § 4a MRRG ist die Meldebehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters verantwortlich und damit auch für die Registrierung einer Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung. Die Lebens- und Wohnverhältnisse des Einwohners kann sie dabei, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, auch ohne hochnotpeinliche Fragen, relativ leicht auf ihre Plausibilität prüfen. Allerdings ist die Qualität der Arbeit in den Meldebehörden sehr unterschiedlich.
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Andreas,
23.05.2013
- Melderecht und Zweitwohnungsteuer - Alfred, 23.05.2013
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- Melderecht und Zweitwohnungssteuer - Himbim13, 05.08.2013