Die Ferienwohnung in Wohngebieten nicht zulässig?

René ⌂ @, Donnerstag, 01.05.2014 (vor 3642 Tagen) @ Rebell

Ok, du hast Recht. Die ZWS-Problematik ist da.

Das Ausbleiben der erwarteten Mehreinnahmen (also Ferienwohnung im Gegensatz zu Mietwohnung) dürfte den Betroffenen wesentlich schwerer fallen als die fällige ZWS. Allerdings können die Betroffenen die Wohnung wieder dem Mietmarkt zur Verfügung stellen und sich damit der ZWS entziehen. In so einem Fall hat die ZWS sogar eine wohnungsmarktpolitische Funktion.

Was du mir mit den weiteren Absätzen sagen wolltest, kann ich nur ahnen.

Ein Bebauungsplan wird geregelt in §1 BauGB. Dieser gilt nicht für die gesamte Kommune, sondern eben auf ein abgestecktes Gebiet. Hier eben für dieses Neubauprojekt. Bestands- und Gewohnheitsrecht greift nicht. Der Bauherr wusste, auf was er sich eingelassen hat, bevor er gebaut hat. Sollte er die Wohnungen als lukrative Ferienwohnungen verkauft haben, werden sich die Gerichte wohl auch zivilrechtlich damit beschäftigen müssen. Eine "Abzocke" kann ich hier eben nicht feststellen.

Den eigentlichen Bebauungsplan kann ich online nicht finden. Möglicherweise bin ich zu blöd. Die örtliche CDU ist bereit den Bebauungsplan zu ändern, wenn alle Eigentümer das gleiche wollen und die Kosten der Umplanung tragen. Damit führt sie das Instrument ad absordum. Man ändert einen Bebauungsplan, wenn die Annahmen sich als falsch erwiesen haben oder sich mittlerweile verändert haben. So bekommt das eine Geschmäckle. Auf die Erklärung nach §10(4) BauGB für diese Planänderung bin ich gespannt!


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