Die Ferienwohnung in Wohngebieten nicht zulässig?

Rebell @, Donnerstag, 01.05.2014 (vor 3620 Tagen) @ René

Allerdings können die Betroffenen die Wohnung wieder dem Mietmarkt zur Verfügung stellen und sich damit der ZWS entziehen

OK- Rene – soweit so gut – ABER hier unterliegst Du einem Trugschluss, denn die ortsansässigen Einheimischen Vermieter sind dabei stocksauer auf solche Eindringlinge in das Marktgefüge. Das Angebot wird erhöht, Du wirst Dich wundern, wenn Du Deine Wohnung dem Markt zur Verfügung stellst, die Zwst ist immer Nebensache gewesen, aber aber Du bist Störenfried. Um Deine Fewo zu vermieten bist gezwungen eine´Betreuungs- oder Vermietungsagentur vor Ort zu beauftragen. Damit sitzt jeder Fremde in der Falle. Eine derartige Agentur ist gezwungen sich vor Ort so zu benehmen, dass die Einheimischen keinen Schaden erleiden. Also Du musst billiger sein wie diese Einheimischen und solange diese ihr Angebot nicht belegt haben, hast Du keine Chance – erst wenn die übrigen Fewos belegt sind kommst Du an die Reihe. Das lässt sich doch gar nicht verhindern. Aus der Ferne fehlen Dir die Kontrollmöglichkeiten total. Hast das nun verstanden ?

Ein Bebauungsplan wird geregelt in §1 BauGB. Dieser gilt nicht für die gesamte Kommune, sondern eben auf ein abgestecktes Gebiet.

Nun zu diesem Aspekt kann ich Dir nur sagen, es gibt grundsätzlich für jede Gemeinde und auch nicht nur für Neubaugebiete einen amtlichen gültigen Bebauungsplan. Du kannst kein Fenster zumauern oder vergrößern wie es Dir gerade einfallt, denn so etwas ist immer genehmigungspflichtig und den Bestimmungen des für dieses Grundstück oder die Ortsteilfläche verbindlich maßgebend Bebauungsplan festgelegt.
Was bedeutet dieses nun wenn gem. BNVO hier im Wohngebiet Ferienwohnungen sich mit damit verbundener unzulässiger Nutzung befinden? Soooo einfach ist es nämlich nicht mit der Änderung des Bebauungsplanes. Stell Dir vor im gleichen Gebiet sind Hotels und Gastronomiebetriebe von Einheimischen Eigentümern und diese müssen alle Ihre Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes signalisieren. Hier setzt nämlich das Konkurrenzdenken erst richtig ein. Den Gemeinderat oder Stadtrat möchte ich kennen, welcher wartet bis Du kommst und als Fremder den Einheimischen das Brot versauern möchte.
Mit Sicherheit wird die Verwaltung erst dann den Bebauungsplan ändern , wenn Du Deine Wohnung an einen Einheimischen möglichst billig verkauft hast. Solange aber in diesem Gebiet ein – so ungeliebter Fremder der Besitzer ist wird man wohl oder Übel auf die BauNutzungsVerOrdnung hinweisen und Dir die Nutzung untersagen.
Folglich eine Änderung der Bundesbaugesetze vom Gesetzgeber ist Voraussetzung diese inzwischen aufgedeckte Misere zu ändern. Nach Rücksprache mit mehreren Bauamtsleitern konnte ich in Erfahrung bringen, dass diese meine Version im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bisher unentdeckt geblieben sei. Die Zweitwohnungssteuer ist ein Steuerlicher Aspekt und die BNVO ist im Baugesetz geregelt. Das ist eben das Verrückte an der Sache!!!
Stell Dir vor ein Bundesbaugesetz verbindlich für alle Regionen in Deutschland zu erreichen, da garantiere ich Dir – bestimmt nicht innerhalb von 10 bis 12 Jahren – also mindestens 3 Wahlperioden gehen ins Land und danach ist es noch nicht sicher ob auch noch die EU damit einverstanden sei.
Auch die Kommunalverbände werden Blockade total fahren!
Baugesetz ist Bundessache- die Zweitwohnungssteuer nur kommunale Selbstverwaltung es gibt kein Gesetz, dass die Kommune ein Zwst erheben muss aber auch kein Gesetz das diese Zwst verboten sei!


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