Neue Zweitwohnungssteuer am Schönberger Strand

Jst123, Samstag, 14.08.2021 (vor 1354 Tagen) @ Rebell

Ich versuche in Kurzform, die Begründung meines Widerspruchs durch meinen Anwalt hier widerzugeben:

Da es sich bei der Zwst um eine Aufwandsteuer handelt, muss der Ersatzmaßstab für die Bemessungsgrundlage der Zwst den Aufwand abbilden, den der Zweitwohnsitzinhaber aufwendet, um die Zweitwohnung halten. Zwar muss dieser Aufwand nicht exakt getroffen werden, er muss jedoch zumindest wahrscheinlich sein.

Bezogen auf meinen Fall errechnet die Gemeinde eine Bemessungsgrundlage für die Zwst ein Vielfaches (hier € 28.771,20) meines tatsächlichen Aufwands für die Unterhaltung, Instandhaltung , öffentliche Abgaben etc. . Mein jährlicher Aufwand liegt tatsächlich nur bei ca. € 5.500 ohne Zwst.

Mein Rechtsschutzversicherer hat die Klage für die 1. Instanz genehmigt , falls die Gemeinde den Zwst-Bescheid nicht aufhebt.


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