Neue Zweitwohnungssteuer am Schönberger Strand

Jst123, Dienstag, 23.11.2021 (vor 857 Tagen) @ Magia

Ich habe bereits den Widerspruchbescheid vorliegen und werde mit Unterstützung einer großen Anwaltskanzlei Klage bis Anfang Dezember einlegen.
Wer fristgemäß keinen Widerspruch eingelegt hat , hat grundsätzlich schon verloren.
In dem 8 Seiten langen Widerspruchbescheid ist das Amt Probstei nur mit 5 Zeilen allgemein auf unsere Bemängelung eingegangen. Der Rest ist allgemeines Geschwafel , was wir nicht beanstanden.
Kern der Sache ist, dass die ZwSt eine Aufwandsteuer ist.
Den Aufwand für eine Immobilie kann man sehr leicht ermitteln. Hier tun sich die Beamten sehr schwer. Mein Aufwand für meine Immobilie beträgt lediglich ca. 1/7 von der Schätzung der Gemeinde über den Bodenrichtwert.
Im übrigen hat das BVerG 9 C mit Beschluss vom 19.5.21 (Das höchste Verwaltungsgericht !!!!!)
"2.20ECLI:DE:BVerwG:2021:190521B9C2.20.0" über dem Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer ZwSt entschieden .Leitsatz : Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot der gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar.
Ich empfehle unverzüglich ein grosses Anwaltsbüro in Kiel auf zu suchen.
Mit den Büro habe ich einen Stundenlohn vereinbaren müssen, da der Streitwert zu gering ist .

Ps. Gerade für eine Eigentumswohnung ist der Aufwand sehr leicht festzustellen . Ein cleverer Beamter kann die Grundsteuer im eigenen Hause feststellen und das Wohngeld in der Jahresendabrechnung sehen.


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