ZWS Köln, Widerspruch abgelehnt

Christian @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6085 Tagen) @ Nicole

Hallo Nicole,

habe als erstes mal den „Musterwiderspruch“ gelesen. Ich weiß nicht, wer den verfasst hat - aber es könnte ein Angehöriger des Kassen- und Steueramtes Köln gewesen sein. Der Widerspruch ist teilweise eine Steilvorlage an Verwaltung und Gerichte um jeden Widerspruch, jede Klage zurückzuweisen.
Die Passage mit der Haupt- und Nebenwohnung ist haarsträubend. Wer die verzapft hat, gehört … - hier weigert sich meine Tastatur.
Ich stelle diesen Abschnitt mal als Zitat ein, damit andere den Stuss auch lesen können (so traurig das ist, wenigstens Yvonne soll was zu lachen haben).

[blockquote]
In diesem Sinne verfüge ich über keine Haupt- oder Erstwohnung. In den Semesterferien und in der vorlesungsfreien Zeit wohne ich bei meinem Vater in ..., wo ich mir keine eigene Wohnung leisten kann.
Gemäß § 16 Abs. 2 Meldegesetz NRW (MG NRW) ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Als Studentin liegt der gegenwärtige Schwerpunkt meiner Lebensbeziehungen hier in Köln. Demnach wäre meine Wohnung in Köln die Hauptwohnung.
Der lediglich besuchsweise Aufenthalt bei meinem Vater würde umgekehrt keine Verpflichtung nach sich ziehen, mich melderechtlich am Ort meines Vaters anzumelden, da ich während meines Studiums dort nicht in dem Sinne wohne, dass ich dort meinen Lebensmittelpunkt habe.
Insofern verfüge ich lediglich in Köln über eine Hauptwohnung im Sinne des § 16 MG NRW, so dass ich nicht über zwei Wohnungen im Sinne der ZWStS verfüge.
Bei dem Zimmer in der Wohnung meines Vaters handelt es sich um keine eigene abgeschlossene Wohnung, die man als "Erstwohnung“ bezeichnen könnte. Insofern ist in meinem Fall auch keine Zweitwohnungsteuer zu erheben. [/blockquote]

Melderechtlich hast Du Dich da mit Hauptwohnung zu melden, wo Du Dich (zeitlich gesehen) vorwiegend aufhältst. Die andere Wohnung ist die Nebenwohnung. Nur wenn sich der vorwiegende Aufenthalt nicht bestimmen lässt, entsteht ein Zweifelsfall. Erst dann entscheidet der „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“. Wenn da aber von „besuchsweise Aufenthalten“ beim Vater steht, die keine melderechtlichen Folgen haben, wäre in Köln sogar die alleinige Wohnung. Deine melderechtlichen Verhältnisse waren aber genau anders. Und: Ein umschlossner Raum ist keine „abgeschlossene Wohnung“ - nur ein umschlossener Raum. Und bei den Eltern wirst Du wohl nicht im Freien übernachtet haben - über Dir nur die Sterne.

Man kann es drehen und wenden wie man will - dieser Widerspruch ist ein klares Eingeständnis, dass Du gegen das Melderecht verstoßen hast. Wenn die Kölner Geld brauchen, können sie Dir damit auch noch ein Bußgeld überziehen. Wenn Du vor Gericht ziehen willst, musst Du von dieser Behauptung runter und plausibel erklären können, dass Du Dich vorwiegend am elterlichen Wohnort aufgehalten hast oder - falls ein Zweifelsfall - dort der Schwerpunkt Deiner Lebensbeziehungen liegt. Den Widerspruch hast Du halt übernommen, ohne nachzudenken - ist zwar nicht gut, aber auch plausibel zu machen. Bei dem Unsinn, den alle erzählen sogar verzeihlich.
Dies war der Antwort 1. Teil.

Gruß

Christian


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