News: das Urteil des BVerwG (Update)

Christian @, Montag, 22.09.2008 (vor 6253 Tagen) @ Yvonne Winkler

In der Pressemitteilung des BVerwG finden sich die Sätze:
"Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.“
Falls sich das im Urteil wirklich so wieder findet, verstehe ich die Freude der Städter nicht. Auch hieraus ergibt sich nichts anderes, als dass Neben- und Hauptwohnung innegehabt werden müssen – was das mit der Befriedigung „allgemeiner Wohnbedürfnisse“ zu tun hat, erschließt sich mir nicht. Aber das Geschwurbel;-) mit den „allgemeinen Wohnbedürfnissen“ finde ich Klasse. Wenn jeder zusätzliche Aufwand, der über die Befriedigung des „allgemeinen Wohnbedürfnisses“ – das ja wohl im Nutzen eines umschlossenen Raumes zum Wohnen oder Schlafen bestehen soll, hinausgeht, ergeben sich für die Kommunen nahezu unerschöpfliche Steuerquellen. Oder sind gelten die so definierten „allgemeinen Wohnbedürfnisse“ nur für Auswärtige>
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat, nach Auffassung des BVerwG zu Recht, festgestellt:
„Rechtsgrundlage des angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheides ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2004.
Diese steht zwar in ihrer vom Senat zugrunde gelegten Auslegung in Einklang mit höherrangigem Recht bzw. ist wirksam, soweit es um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M- V im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der "Wohnung" (dazu unter 1.) und des "Innehabens" derselben (dazu unter 2.) geht. Die Rechtsanwendung in Gestalt der angefochtenen Bescheide ist jedoch nach Maßgabe der entsprechend vom Senat ausgelegten Satzung bzw. dieser Tatbestandsvoraussetzungen der Steuererhebung im vorliegenden Fall rechtswidrig. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungsteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen (dazu unter 3.).“
Vermutlich ist da in der Pressemitteilung ein Fehler unterlaufen, wenn da steht „das Oberverwaltungsgericht hat unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt“. Es sollte wohl heißen: „… hat in Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Vorgaben …“. Denn im Unterschied zum BVerwG (>) halte ich Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG für Bundes- und nicht für Landesrecht.
Nun sind Pressemitteilungen des BVerG nach eigener Feststellung ja für den juristischen Laien geschrieben, der keine Ahnung von den richtigen Begriffen hat. Warten wir also geduldig ab, was die Berichterstatterin des Senats zu Papier bringt und als Urteil herausgibt.
Gruß
Christian


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion