News: das Urteil des BVerwG (Update)

Bjoern @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 6253 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zu deinem ersten Gedanken:
die Argumentation des BVerwG kennen wir doch schon von anderen (Meier/Juhre etc.) ... Steuergegenstand ist das Innehaben der Zweitwohnung ... Innehaben der Erstwohnung ist nicht erforderlich, hier reicht ein "Haben" aus ... dieses Haben wird durch die Meldung mit Nebenwohnung belegt (wenn ich keine Hauptwohnung habe, kann ich mich auch nicht mit Nebenwohnung melden)

wenn man das alles unter diesem Gesichtspunkt liest, ergibt es zumindest erstmal einen Sinn. ob dies rechtlich haltbar ist, wird sich zeigen (ich bin wie du weiterhin der Meinung, dass es nicht rechtmäßig ist, ohne innegehabte Erstwohnung eine ZWS zu fordern)

und zum 2. Gedanken:
wie sich das BVerwG zu dem Rostocker Urteil äußert, wissen wir erst, wenn es uns schriftlich vorliegt ...
im Übrigen ist Art. 105 GG Verfassungsrecht - also noch etwas mehr als Bundesrecht. und über die Verfassung hat bekanntlich Karlsruhe das Auslegungsmonopol ;-)

also abwarten ... Rotwein trinken ... und auf das schriftliche Urteil aus Leipzig warten :-D


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