zweitwohnungssteuer als urlauber?
Lieber Ahnungsloser Urlauber, es ist bestimmt die Gemeinde Aschau darauf aufmerksam gemacht worden von vielen Innehabern von so genannten Ferienwohnungen was denn in der Satzung zur Zweitwohnungssteuer wörtlich steht, es sind nämlich die bayerischen Mustersatzungen, da ist es möglich auch von einem Urlauber eine Zwst zu fordern. Der Text lautet nämlich ( gleichlautend in Bayern) :
Entstehung und Ende der Steuerschuld
2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein.so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats
3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Also im Klartext: Wenn ein Gast die Fewo am 25.12. bezieht und zum 7.1. wieder verlässt, heißt dieses, dass die Steuer zum 1.Januar an beginnt zu und endet mit dem 31.1.- somit steht der Kommune gemäß Satzung die Möglichkeit zu für 1/12 also für einen Monat die Zwst- zu verlangen.Dieses gilt auch für Mieter ( Innehaber - Nutzer) der braucht nicht Eigentümer zu sein. Der trickreiche Ausweg = die Fewo nur zwiwchen dem 1. und vorletzten Tag eines Monats zu nutzen, damit ist über die Satzung nicht mehr eine Zwst.möglich!!!
Bislang haben die Kommunen diesen Vollzug der Satzungen ignoriert, da jedoch von den Aschauern, wie von viele andere Kommunen die Fewos ein risiger Dorn im Auge sind- man ist vermutlich nicht glücklich mit dieser Sorte von Gästen, deshalb versucht man alle Möglichkeiten diese zu besteuern, wenn es geht doppelt und dreifach - jeder Trick wird angewendet- so der Eindruck
Lasst uns gespannt sein welche Kommune dem Beispiel von Aschau folgen wird>>>> Aschau hat zur Info so die Aussge von Betroffenen, fast den höchsten Steuersatz auf qm umgelegt - von ganz Deutschland >
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ahnungslos,
25.04.2009
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Alfred,
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- zweitwohnungssteuer als urlauber? - ahnungslos, 26.04.2009
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