zweitwohnungssteuer als urlauber?

ingrid @, Sonntag, 26.04.2009 (vor 5690 Tagen) @ ahnungslos

Sehr geehrter Herr Ahnungslos,

bei Ihnen ist der gleiche Fall eingetreten, wegen dem ich bereits mit meiner Gemeinde vor Gericht gestanden habe.

Fakt ist, dass die Eigentümer einer Wohnung, wenn sie sich diese zur Selbstnutzung vorhalten, dafür ZWST zahlen müssen. Wenn der Eigentümer nun Mieter nachweist(auf eine Mietzahlung kommt es nicht an, wird auch nicht überprüft), die dann vermutlich, davon geht die Gemeinde aus, auch im Ort Geld ausgeben, wird für dieses Handeln der Eigentümer mit einem Abschlag bei der ZWST belohnt, vorausgesetzt die Fremdnutzung addiert sich beim Vermieter auf über 6 Monate pro Jahr. Deshalb meldet der Eigentümer auch jede Fremdnutzung in der Hoffnung, im Jahresverlauf auf so viele Urlauber zu kommen, um diese Grenze zu überschreiten.
Beim Urlauber selbst entsteht die ZWST-Pflicht aber schon viel früher, nämlich nach wenigstens 30 Urlaubstagen, die auch noch übers Jahr addiert werden (z.B. 3 Wochen im Sommer und 2 Wochen im Winter von dem selben Urlauber). Das wissen die Zweitwohnungsbesitzer/Vermieter meistens nicht. Ich konnte es mir auch nicht vorstellen, da die Anmietung bei einem "Einheimischen" keine Steuer bedingt (ungerecht!), wurde jedoch vor Gericht eines Besseren belehrt.
Mein Fall: Als Besitzerin einer Ferienwohnung habe ich diese während eines Jahres für mehrere Zeitabschnitte (nie über 30 Tage am Stück) unentgeldlich innerhalb der Familie an stets derselben Person überlassen. Die Wohnung diente der "Mieterin" nur zu Urlaubszwecken. Sie war im Ort weder mit Erst- noch mit Zweitwohnsitz gemeldet.
Meinem Antrag um Ermäßigung zur ZWST wurde entsprochen, im Gegenzug erhielt meine "Mieterin" jedoch einen Bescheid, gegen den sie klagte. Das Vorgehen der Gemeinde wurde vom Gericht abgesegnet.
Begründung (wörtlich aus dem Beschluss entnommen): Ferienwohnungen, die länger als einen Monat an den gleichen Mieter vermietet werden, werden vom Beklagten (Marktgemeinde) gegenüber dem Mieter zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.

Wegen des gestaffelten Beitragssatzes passiert es sogar meistens, dass in Summe, verteilt auf Mieter und Vermieter, nun mehr als 100 % ZWST für eine Wohnung zu zahlen ist.
Bsp.: In meiner Gemeinde sind bei einer Nutzungsdauer bis zu 1 Monat/ 3 Monaten/ 6 Monaten/ > 6 Monate an ZWST zu zahlen 25 %/ 50 %/ 75 %/ 100 %. Wenn der Besitzer nun seine Wohnung z.B. für 7 Monate vermietet oder überläßt an 7 Parteien à jeweils 30 Tage, dann zahlt er selbst bei einer Eigennutzung von 5 Monaten 75 % ZWST und jeder Mieter noch einmal 25 %, in Summe also 200 %. Auch das fand das Gericht in Ordnung! Wieso bei der Formulierung in der Satzung "Nutzungsdauer bis zu 1 Monat, etc." ein Mieter dann erst ab 30 Tagen und nicht bereits ab dem 1. Tag zahlen muß, wie der Eigentümer, bleibt ein Rätsel> (Diese Verschärfung ist natürlich nicht wünschenswert, aber leider hilft diese Unlogik auch nicht, das Absurde an diesem Gesetz den Gerichten klar zu machen).

Mein Tipp: keinen Rechtsstreit in Ihrem Falle wagen!


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