zweitwohnungssteuer als urlauber?

Alfred @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5838 Tagen) @ Rebell

» Lieber Ahnungsloser Urlauber, es ist bestimmt die Gemeinde Aschau darauf

» aufmerksam gemacht worden von vielen Innehabern von so genannten
» Ferienwohnungen was denn in der Satzung zur Zweitwohnungssteuer wörtlich
» es sind nämlich die bayerischen Mustersatzungen, da ist es möglich auch von einem Urlauber eine Zwst zu fordern. Der Text lautet nämlich ...

Das hätte die Verwaltung sicher gerne. Aber es ist nur die halbe Miete. Rein theoretisch ist das seit 17.9.2008 überhaupt nicht mehr möglich. Denn
„Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Aschau i. Chiemgau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
So besagen es auch die meisten anderen Satzungen (die ja auf der Mustersatzung aufbauen) der Fremdenverkehrsgemeinden. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit ganz offensichtlich „Hauptwohnung“ als „melderechtliche Hauptwohnung“ versteht, muss man für eine Ferienwohnung schon mit Nebenwohnung gemeldet sein, um formaljuristish überhaupt steuerpflichtig zu werden. Wäre zumindest auszutesten.

Außerdem ist diese Mustersatzung ebenfalls spätestens seit hinfällig, denn das BVerwG hat am 17.9.2008 klar und eindeutig erneut entschieden, dass Zweit- und Hauptwohnung innezuhaben sind.


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