ZWS Köln
» Hab ich da etwas nicht verstanden> Gibt es gegenteilige Rechtsprechung>
» :lookaround: Verwaltungsrecht macht mir Angst! 
Vielleicht hast Du etwas nicht verstanden, keine Ahnung.
Verwaltungsrecht macht Spaß, Angst ist völlig fehl am PLatze. Wenn man sich damit intensiver befasst, flüchtet die Angst und macht dem Vergnügen Platz
ernsthaft.
Zur Sache:
Ich unterscheide zwischen "Nutzen" und "Innehaben."
Es genügt nach der Kölner Satzung, die Zweitwohnung innezuhaben und die Erstwohnung zu nutzen. Das betrifft überwiegend die studentischen Fälle, die in der elterlichen Wohnung noch ihr Kinderzimmer haben - als Erstwohnung, dieses jedoch nur nutzen, aber keine Verfügungsberechtigung haben. Daraus einen Aufwand zu konstruieren über das Grundbedürfnis Wohnen, das in einem solchen Kinderzimmer, Bett unter der Treppe oder wo auch immer, (Schlafgelegenheit) ausgelebt wird, halte ich für verfassungswidrig. Es ist ein Konstrukt, das Melderecht ist die Krücke, deren man sich bedient, um einen Aufwand zu konstruieren, der unter reellen Betrachtungen und auch unter juristisch sauberer Subsumtion nicht zu konstruieren ist, jedenfalls wenn man die Rechtsprechung des BVerfG so versteht, dass nur das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben einer Hauptwohnung, also das Innehaben zweier Wohnungen, Grundlage dieser Steuerpflicht sein kann.
Das Grundbedürfnis Wohnen ist in diesem Zusammenhang eine Erfindung des BVerwG, um zu einer Steuerpflicht zu kommen und den Gemeinden ihre Einnahmequelle zu sichern. Das ist meine Sicht auf die Entwicklung.
Das trifft meist die studentischen Fälle, hat aber nichts primär mit deren Status zu tun.
Jeder, der nur eine Wohnung innehat, also über sie verfügen kann, der jedoch noch eine andere Bleibe nutzt, ohne über diese Bleibe verfügen zu können, ist von dieser Steuerpflicht betroffen.
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