ZWS Köln

Alfred @, Montag, 11.01.2010 (vor 6143 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Erstwohnung, wenn auch melderechtliche Hauptwohnung.
» Das kann man doch vortragen, als Begründung, warum man keine Erstwohnung
» nutzt, auch wenn man eine Hauptwohnung angemeldet hat.
Eine Lesart. Abweichende Meinung dazu:
Wenn man als Erstwohnung die einzige Wohnung bezeichnet, die jemand innehat (so BVerwG in seinem Urteil zur Einwohnersteuer) ist in diesem Fall die Erstwohnung als Nebenwohnung registriert. Das BVerwG fordert (>) aber eindeutig (>), dass die Erstwohnung als Hauptwohnung registriert sein muss, um aus der Nebenwohnung eine Zweitwohnung machen zu können. Wenn man allerdings glaubt, dass Erst- und melderechtliche Hauptwohnung immer das Gleiche zu sein haben und die Frage des Innehabens deswegen keine Rolle mehr spielt, muss das Melderecht geändert werden.


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