Verhinderung der ZW-Steuererhebung!

Alfred @, Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5381 Tagen) @ ugly

» Grundsätzlich ist alles gesagt!
Scheint mir nicht so. Ganz so einfach ist es wohl doch nicht.
1. Ferienwohnung und Zweitwohnung sind weder Synonyme noch Antonyme. Wann eine Wohnung als Zweitwohnung anzusehen ist, regelt die jeweilige Satzung-
2. Wenn eine Ferienwohnung keine Zweitwohnung ist, aber eine werden soll, wird in der Regel ZWSt fällig. Wenn man also die ZWSt vermeiden will, ist es im allgemeinen Unsinn, aus einer Ferienwohnung eine Zweitwohnung zu machen. Eine Ferienwohnung, die ausschließlich zur Einkommenserzielung verwendet wird, ist keine Zweitwohnung, sondern eine reine Kapitalanlage,
3. Die ZWSt ist eine Bagatellsteuer, das heißt ja noch lange nicht, dass sie für den Steuerschuldner eine Bagatelle ist.
4. Wenn die Wohnung einer Vermittlungsfirma übergeben wird, hat dies nur Sinn, wenn dieser damit die rechtliche Verfügungsgewalt übertragen wird. Ob eine Firma dies kostenfrei macht oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wobei sich mir allerdings die Frage stellt, welche Firma das mitmacht.
5. Ob die sporadische Nutzung durch den Eigentümer dann steuerfrei bleibt, hängt von der Satzung und vom Vertrag mit der Firma ab – die meisten Satzungen dürften die Wohnung dann allerdings als Zweitwohnung ansehen und besteuern. Dies zählt dann als „Mischnutzung“.
6. Die Inhaberschaft an einer Wohnung auf eine Firma zu übertragen, ist legal und legitim. Das schließt aber aus, dass man selbst Inhaber der Wohnung bleibt. Da käme dann wirklich die AO mit ihrer missbräuchlichen Vertragsgestaltung um die Ecke.
Ein bisschen eleganter sollte man das schon machen.


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