Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Es ist leider manchmal kompliziert. Hängt entscheidend davon ab, was in der Satzung als ZW definiert is. In Fremdenverkehrsorten findet sich häufig:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“
Es gibt noch eine Entscheidung des BVerwG, nahezu textgleich mit der 1. Empfehlung, aber vielleicht leichter zu finden, weil neuer;
BVerwG Beschluss vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05.
Die m.E. entscheidende Passage:
"Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Zweitwohnung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als reine Kapitalanlage anzusehen. Dafür spricht die ganzjährige Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens mit der Vermietung der Wohnung ohne Vorbehalt der Eigennutzung. Auch die erzielten erheblichen Einnahmen sprechen für die dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht. In Einklang mit dem dadurch begründeten Anschein der Nutzung der Zweitwohnung als Vermögensanlage zur ausschließlichen Einkommenserzielung hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen, er habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt. Die für eine reine Kapitalanlage sprechende tatsächliche Vermutung ist durch die Beklagte nicht erschüttert worden. Dieser Würdigung steht § 42 AO nicht entgegen. Der Beauftragung eines gewerblichen Vermittlers zum Zwecke der Weitervermietung unter Ausschluss der Eigennutzung kommt zum einen nur indizielle Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verwendungszwecks zu. Im übrigen fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats in dem vorliegenden Fall an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Vertragsgestaltung missbräuchlich ist und dem ausschließlichen Zweck dient, die ansonsten anfallende Zweitwohnungssteuer zu umgehen."
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