ZWS Köln
Mit der Regelvermutung ist das so eine Sache. entscheidend ist nicht, ob sie sachlich richtig ist, sondern ob ein Gericht sie für richtig befindet.
» Erfolgt keineSteuererklärung bzw. Negativerklärung spricht die Vermutung gegen den mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohner und die Stadt Köln nimmt die Steuerschätzung gem. § 12 KAG NRW i.V.m. § 162 AO vor.
Bei „keiner Steuererklärung“ will ich das noch mittragen. Die Negativerklärung will ich aber als einen für den Beteiligten günstigen Umstand verstanden wissen, den die „Finanzbehörde“ zu berücksichtigen hat. Der Beteiligte äußert sich schließlich im Besteuerungsverfahren zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen regelmäßig in der Steuererklärung. Davon kann die „Finanzbehörde“ nicht so einfach zuungunsten des Beteiligten abweichen.
» Jetzt werden aber willkürlich Eigentümer von Wohnungen zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
Das sehe ich ja genau so, die Stadt Köln sieht es bestimmt anders und entschieden wird das willkürlich woanders.
» Etwas vereinfacht ausgedrückt: Erklärt der Angeschriebene nicht ausdrücklich gegenüber der Stadt, dass er steuerpflichtig ist, ist die Stadt genau so schlau wie vor der 'Aktion Zweifamilienhäuser'.
Das könnte sich als zu "vereinfacht" erweisen. Das Beiblatt ist ja schon auf der Grundlage der Vermutung, dass Steuerpflicht besteht, angelegt.
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Peter1492,
19.06.2011