Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Mittwoch, 23.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ hermes96

Zum Melderecht: Wenn Dein Bruder die Wohnung nicht bezieht, besteht keine Meldepflicht. Das Anmieten einer Wohnung ist melderechtlich nicht relevant. Deine melderechtliche Registrierung mit einziger Wohnung dürfte melderechtskonform sein. Man kann sehr wohl Mieter (oder Eigentümer) einer Wohnung sein, ohne deswegen der Meldepflicht zu unterliegen. Das erklärt auch den von Dir angefragten Satz in den FAQs – wenn jemand als Inhaber einer ZW diese nur vorhält, also nicht tatsächlich nutzt, ist es nicht meldepflichtig und die Stadt München würde ohne den § 9 Abs. 1 nichts von der Existenz dieser ZW erfahren.

Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das ist üblicherweise beim Mieter oder Eigentümer der Fall. Wenn Dein Bruder Dir aber diese Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, ist er nicht (mehr) Inhaber der Wohnung. Ein formaler Haken ist dabei: Das „rechtlich gesichert“ könnte sich als Fußfalle entpuppen. Muss es aber nicht und wird es auch kaum. Im schlimmsten aller Fälle müsstet ihr die Überlassung schriftlich fixieren, idealerweise mit einem Untermietvertrag.

Nach den Vorstellungen des Kämmerers wäre Dein Bruder zweitwohnungsteuerpflichtig – und er hätte sogar Recht, wenn Dein Bruder Inhaber der Wohnung wäre, wie es bei einem Mieter üblicherweise der Fall ist. Aber das muss nicht sein – es geht beim Innehaben (wie immer) um die Verfügungsbefugnis (s.o.).


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