Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4120 Tagen) @ Norman

Wie schrecklich,da habe ich doch glatt das „Patenkind“ vergessen. Aber zum Glück sind Sie intelligent genug, dieses Redaktionsversehen zu erkennen und zu berichtigen. Den guten Eindruck machen Sie aber mit der Bemerkung „wie es eben nur ein Lehrer kann“ sofort zunichte. Und mit „Nebelkerzen-Frage“ verfallen Sie in einen militärischen Jargon.

Ihre Antwort „zur Sache“: Endlich mal konkret, und prompt daneben. Dafür, dass der Vater eine Nebenwohnung hat, ist in dem hypothetischen Münchener Beispiel nichts ersichtlich.

Sie kommen zu dem Ergebnis, dass in dem hypothetischen Fall der Vater steuerpflichtig sei, wenn die Tochter Inhaberin der Wohnung wäre, aber nicht steuerpflichtig sei, wenn ein Patenkind (weiblich, aber kein Angehöriger) Inhaberin der Wohnung wäre, Sie scheinen dies für gerechtfertigt zu halten. weil der steuerlich relevante Aspekt das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis sei soll.

Ob ein Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand vorliegt ist für die Frage der Steuerpflicht erst mal zweitrangig. Ich hingegen halte Ihre Auslegung der Satzung für einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ob der Inhaber einer Wohnung mit dem Eigentümer verwandt ist oder nicht, darf bei einer Aufwandsteuer nicht ins Gewicht fallen. Die Einbeziehung des rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis ist für mich deswegen rechtswidrig.

Und jetzt zurück zu dem Ausgangsfall:
Sie stellen fest:

„Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Bruder des Fragestellers zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnte.

So weit waren wir schon mal. Dazu empfehle ich Ihnen, meinen Beitrag vom 24.01., 15:19 Uhr zu lesen (das war bevor Sie am 27.01. glaubten, die Sinnfrage stellen zu müssen). Wenn Sie zudem noch die Beiträge davor lesen, werden Sie vielleicht feststellen können, dass es dabei neben der Frage der Nutzung/der melderechtlichen Nutzung sehr intensiv um die Frage der Innehabung ging. Aus gutem Grund, denn steuerpflichtig kann nur der Inhaber einer Zweitwohnung sein. Das steht übrigens sinngemäß so auch in der Satzung der Landeshauptstadt München.


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