ZWS bei Eheleuten

Himbim13 @, Montag, 26.03.2012 (vor 4673 Tagen) @ Alfred

Du hast wirklich keine Ahnung.
Eine derartige Reaktion kennzeichnet das Argument!

Fundstelle aus Benimmregeln.
Zitat:
In E-Mails und Onllne -Foren werde ich oft geduzt. Soll ich
dennoch beim Sie bleiben>
Niemand ist zum "Du" verpflichtet. Eine Person ohne "Vorwarnung" zu duzen, ist eine Unart. Auch online. Bleiben Sie beim "Sie", wenn Sie es bevorzugen.

Oder ist man geneigt anzunehmen , dass sich die Rechtsprechenden bzw. Anordnenden sich ins Bockshorn jagen lassen.
Andererseits die Betroffenen beim jetzigen Stand der Rechtsprechung schon sehr wohl das finanzielle Risiko im Auge behalten sollten.

Beschwerden beim BVerfG sind sogar kostenfrei.

Typische Argumentation. Es wird auf das BVerfG verwiesen obwohl zuvor auf ein Urteil des BVerwG Bezug genommen wurde. Hinsichtlich des Hinweises auf Prozesskostenhilfe,
stellt sich die Frage wer hierzu antragsberechtigt ist (s. Schönfelder) und ob der überwiegende Teil der Betroffenen in diese Kategorie fällt.

» Bei Innehaben der Wohnung ist die Mieterin nach dem jeweiligen Landesmeldegesetz meldepflichtig. Das geht schon im Ansatz fehl……..

Zunächst sei erst einmal festzuhalten, dass Jeder, der in der BRD sich für ständig aufhalten will bzw. aufhält der Meldepflichtig unterliegt, selbst Wohnungslose, die dann mit ohne festen Wohnsitz registriert werden ansonsten gilt die Meldeverpflichtung der gewerblichen Unterkunftsbetriebe.
Dann sollten ebenfalls die Begriffe Eigentum, Besitz, Innehaben, Wohnsitz, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Zweitwohnung mit dem daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten definiert werden. Die Varianten im Forum zu erläutern würde den Rahmen sprengen. Wer sich jedoch mit dem Thema beschäftigen möchte sei auf die Standartwerke zum BGB verwiesen.

Fakt ist, dass die, wie vor bezeichneten Begriffe, in der Praxis und gerade bei dem Thema 2.WhgSt Verwirrend, oder absichtlich verdrehend interpretiert werden.

Selbstverständlich wird ein Ehepaar bei der Anmeldung mit einer Wohnung nicht nach einer getrennt lebenden Erklärung befragt. In der Regel genügt entweder das Familienbuch bzw. die Abmeldbestätigung von der letzten Wohnung. Eine derartige Auslegung zu diskutieren und zu bewerten ist nicht mein Stil, denn es liegt mir fern Betroffene und Unwissende zu verdummen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Ehegatte sich im Eigentum, ob Gemeinsamen, Getrennten oder Alleinigen Besitz, zuziehend, länger wie acht Tage aufhält und ein definitives Innehaben vorliegt.
Hier ist beachtlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und der Status der Wohnung
(Hauptwohnung oder Nebenwohnung) sobald noch weitere Whg. bestehen und in beiden Kommune 2.WhgSt. erhoben wird. Der Ansatz geht nur fehl, wenn eine isolierte Betrachtungsweise erfolgt
Und nicht die Zusammenhänge in Ansatz gebracht werden..

3. ….. Den bestimmt niemand anderes als die Eheleute selbst.

Bei Wohnsitz s. Pallandt §7 RNr. !3;ff. Im Melderecht Hinsichtlich der Hauptwohnung oder Nebenwohnung, s. Melderechtsrahmen- und Meldegesetze der Länder-.

4. …… Die Vermutung wäre zulässig, aber widerlegbar

Aber er müsste zu nächst widerlegt werden!!!!!

» Deshalb: Diese Steuer muss weg.

Wie erfreulich. Wer keine Illusionen mehr hat ist eine arme Kreatur. Es hat sich schon oft bewahrheitet, dass ein steter Tropfen den Stein höhlt.

IHRE und „Rebells“ Spezialität, Exekutive und Judikative in einen Topf zu werfen und dann noch die Legislative unterrühren, ergibt tatsächlich einen ungenießbaren Einheitsbrei………

Wer zu diesem Thema das ineinander greifen im Ausgang von der Legislative über die Exekutive
unter Beihilfe der Judikative als unterrührenden, ungenießbaren Einheitsbrei sieht, dem kann einem solcher Tunnelblick nicht verboten werden.

…… aber Eingriffe in die Eigentumsrechte sind deswegen nicht per se verwerflich oder Merkmale einer Diktatur. Eigentum verpflichtet!

Wer sträubt sich dieser grundgesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Nur, Eigentum besteht ja nicht nur bei dem Innehaben einer weiteren Wohnung. Eigentum ist ja in anderen Fällen und Formen auch vorhanden. Wobei den anderen Fällen des Eigentums eine Unterstellung einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den persönlichen Lebensbedarf viel eher zum Ausdruck kommt. Zum anderen, wer für Eigentum Verpflichtungen setzt, sollte auch für die für Rechte sorgen (s. Mietnomaden). Und wenn der Gleichheitsgrundsatz in Vermögensfragen nur in einem Segment Grundbesitz bzw. Immobilienbesitz auf kommunalpolitisch entmündigte Bürger angewandt wird sind die Züge einer beginnenden Diktatur mit Ungleichbehandlung gegeben und nicht übertrieben ausgedrückt..


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