Zweitwohnungsteuer auch für nicht angemeldeten Miteigentümer?

Alfred @, Samstag, 07.08.2021 (vor 665 Tagen) @ Rebell

Ihre Kritik ist nicht ganz angeracht, denn es ist alles verwirrend denn diesen Kommunen geht es nur noch ums Geld

Die Kritik ist alles andere als unangebracht. Verwirrend ist ganz besonders, was ein Rebell so von sich gibt.

Wenn Sie innerhalb Deutschlands mehrere Wohnungen haben und auch bewohnen, so kann nur eine Wohnung Ihr Hauptwohnung sein, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Und wenn ich nur eine Wohnung bewohne, ist das meine alleinige Wohnung. "Haben" ist hier als "zum Wohnen oder Schlafen nutzen" zu verstehen. Insofern ist "haben und bewohnen" irreführend.


Können Ehepaare getrennte Wohnsitze haben?
Auch wenn ein Paar in unterschiedlichen Wohnungen lebt, kann es bei der Steuererklärung das Ehegattensplitting anwenden - vorausgesetzt, es führt eine intakte Ehe. Bei intakter Ehe muss das Finanzamt den Splittingtarif akzeptieren, auch wenn beide Partner räumlich getrennt leben

Einkommensteuerrechtlich richtig - sogar der Begriff Wohnsitz.

Diesbzgl. gilt das Melderechtsrahmengesetz.

Das gilt nicht mehr - maßgeblich ist - s.u. das Bundesmeldegesetz. Besagt aber nichta anderes.

Haupt- und Zweitwohnsitz: Das sind die Unterschiede.

Den Wohnsitzbegriff findet man im BGB und in der Abgabenordnung, nicht im Melderecht. Findet sich auch in keiner ZWStSatzung - nur viele Spruchkörper und Kommunalverwaltungen schnorcheln da noch rum.

Gemäß § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (kurz: BMG) gilt die Wohnung als Hauptwohnsitz, in der sich der Mieter überwiegend – also mehr als die Hälfte des Jahres aufhält. Der Zweitwohnsitz ist demzufolge jede Wohnstätte, die nicht als Hauptwohnung genutzt wird.

Das steht so nicht im Bundesmeldegesetz und ist irreführend bzw. falsch.

Bisher weiß ich, dass man als Miteigentümer zur ZweitW-St. herangezogen werden kann.

Zur Zweitwohnungsteuer kann nur der (Mit-)Inhaber herangezogen werden.

Sich dagegen zu wehren ist gerichtlich möglich jedoch aufwändig, und teuer?

Ja das haben Sie scheinbar schon erkannt.

Was soll das herabsetzende "scheinbar"?

Die Alternative wäre, die Überschreibung der eigenen Hälfte an die Ehefrau, richtig?

Ja das trifft zu - aber damit ist Rheinsberg sofern dort auch ein Zwst gefordert wieder z.T. dran

Den 2. Halbsatz auf Verständlichkeit überprüfen
Alleiniger Eigentümer und Inhaber der melderechtlich alleinigen Wohnung schließt ZWSt aus.

Schnellere Lösung wäre: Ehevertragsauflösung einleiten dann hätte jeder seine Hauptwohnung - setzt dann voraus getrennte Steuerveranlagung !

... dann hätte jeder melderechtlich eine alleinige Wohnung.


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