News: Interview mit Thomas Weihermüller

Thomas Weihermüller @, Dresden, Freitag, 24.03.2006 (vor 6836 Tagen) @ Y.Winkler

Sehr geehrte Frau Winkler,

ehrlich gesagt, ist zu dieser Frage die Meinungsbildung der Verwaltung noch nicht abgeschlossen - wahrscheinlich wird die Literatur erst dann gewälzt, wenn wir den ersten Fall auf dem Tisch haben werden ;-)

Aber ich habe nichts dagegen, die Grundrechtsdebatte auch mal öffentlich im Internet zu führen:

Das BVerfG hat die Zweitwohnungssteuer für Eheleute ja im Kern mit folgender Begründung abgelehnt (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1232/00):

"Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. ...

Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs.1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar."

Wäre also die Frage zu klären, ob das Zusammenleben eingetragener Lebenspartnerschaften ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 GG fällt. Dazu hat das BVerfG im Verfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz (BVerfG, Urteil vom 17. 7. 2002 - 1 BvF 1/ 01, Volltext unter http://lexetius.com/2002/7/139 ) eine klare Meinung geäußert:

"Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können. ...

Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. ... Wenn Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform."

Hieraus ließe sich eigentlich nur folgern, daß die Lebenspartnerschaften nicht durch Art. 6 GG geschützt sind und infolgedessen auch nicht von der Zweitwohnungssteuer freigestellt werden müssen, jedenfalls nicht auf Basis des Urteils vom 11.10.05.

Aber, wie gesagt, die Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen ...

Viele Grüße
Thomas Weihermüller


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