Gedanken zum „Innehaben“
Bisher verstehen die Gerichte beim „Innehaben einer Zweitwohnung“ das „Innehaben“ noch so, dass die betroffne Person die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat.
Aber schon bei der melderechtlichen Hauptwohnung sieht es schon anders aus. Mal abgesehen davon, dass einige Gerichte der Auffassung sind, sie bräuchte nicht als Erstwohnung innegehabt werden, ist auch da eine degenarative „Entwicklung“ der Rechtsprechung zu beobachten. So ist es ein Verdienst des BayerVGH („V“ steht hier für „Verwaltungs“), das „Innehaben im melderechtlichen Sinn“ entdeckt zu haben. In besonders pfiffigen Satzungen normiert man schon das „Innehalten einer Wohnung“. – sprachliche Exaktheit ist zugegebenermaßen ein schwieriges Feld, aber deswegen muss man die deutsche Sprache ja nicht mit Füßen treten.
Diese Anschauung wird bald auch für die Nebenwohnung gelten.
In vielen Satzungen ist ja normativ schon festgelegt, dass Inhaber einer Zweitwohnung derjenige sein soll, der für diese Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet ist. Konkret akzeptiert hat das derzeit noch kein Gericht, aber was nicht ist, kann ja noch werden. Und der BFH/die Finanzgerichtsbarkeit turnt in dieser Richtung ja schon kräftig vor – zumindest werden die entsprechenden Urteile von den Kommunen schon in dem Sinne genutzt/verstanden, dass das Melden einer Nebenwohnung ausreicht, um den Nutzer steuerpflichtig zu machen.
Langer Rede kurzer Sinn: Der Trend geht zum Steuergegenstand „Nutzen einer Nebenwohnung“, der als „Innehaben einer Zweitwohnung“ normiert wird.
Das VG Köln („V“ steht hier für „Verwaltungs“), hat diese Entwicklung schon erkannt.
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Christian,
14.07.2008
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