Gedanken zum „Innehaben“
Hallo Christian,
du willst dich wohl zum "Anwalt der Kommunen" mausern
zum Driehaus:
das BVerfG hat 2005 den melderechtlichen Bezug der Satzungen aus Dortmund & Hannover nicht generell für verfassungswidrig erklärt. insofern glaube ich deine These nicht
im Übrigen wurde die BVerwG-Entscheidung aus 1991 nie vorm BVerfG behandelt ... statt dessen aber von vielen Gerichten in ihren Entscheidungen zur ZWS zitiert. die Literatur hat die Entscheidung auch nicht kritisiert. daher gehe ich davon aus, dass die ehrenwerten Richter des BVerwG richtig liegen mit ihrer Einschätzung
zum Aufwand:
das BVerfG spricht von "Aufwand, durch den wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt" (sinngemäß)
wenn ich ein Grundbedürfnis decke, fabriziere ich zwar Aufwand ... aber keinen, durch den Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. ich decke ja dadurch nur mein Grundbedürfnis!
im Übrigen sagt das BVerfG nicht "Das Innehaben einer Wohnung ist ein Zustand ...", sondern "Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand ..." ... es differenziert also sehr wohl
und klar - ich decke mein Grundbedürfnis "Wohnen" teilweise im elterlichen Haushalt ... aber dafür produziere ich keinen Aufwand. dies ist ohne weiteres offensichtlich ...
insofern ist meine eben getätigte Aussage zutreffend: die für die Nebenwohnung aufgewendeten Mittel sind die einzigen Mittel, die ich zur Deckung des Grundbedürfnisses "Wohnen" aufwende
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Christian,
14.07.2008
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