Gedanken zum „Innehaben“

Bjoern @, Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Christian

Hallo Christian

von Überlingen habe ich mich längst gelöst - ich habe schließlich mit der Magdeburger Variante der (sogenannten) ZWS zu kämpfen ;-)

es ändert aber nichts daran, dass auch die Aachener Version oder die aus Bayern eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG sind. und diesbezüglich haben sie sich an die Vorgaben an eine Aufwandsteuer zu halten. was im Rahmen einer Aufwandsteuer erfasst werden darf, hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung festgelegt:
"Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit."

wenn ich kostenlos eine Wohnung nutzen kann, wo kommt da eine Einkommensverwendung zum Vorschein>
wenn ich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand habe, wie kann mir dann dieser Steuergegenstand zugerechnet werden>>

ergo: wenn die Satzungen den Aufwandsteuerbegriff unzulässig ausdehnen, so müssen diese halt mit angefochten werden! dass da politsche Gründe ebenfalls eine Rolle spielen und nicht nur die strikte Legalität, ist mir auch bewusst. notfalls muss man diese Satzungen halt wirklich bis nach Karlsruhe zerren, damit dieser Unfug endlich ein Ende hat.
ich hoffe jedoch weiterhin auf Leipzig :-D


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