Gedanken zum „Innehaben“

Christian @, Donnerstag, 17.07.2008 (vor 6172 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
hier bitte der Ausgangssatz, um den Zusammenhang erkennen zu können:
„Gem. der Rechtsprechung des BVerfG habe ich in Mainz keine Zweitwohnung. Das BVerfG hat in der Entscheidung eindeutig festgelegt, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt (BVerfGE 325 <348>). Die vom BVerfG verbindlich vorgegebenen Bedingungen für das Innehaben einer Zweitwohnung sind bei mir nicht erfüllt.“
Darauf kam dann die durchaus richtige Antwort aus dem Steueramt. Aber das war nicht dRaE – der sitzt immer noch in Essen und nimmt übel.
Ansonsten:
1. Ich weiß nicht, was die Stadt Mainz in Koblenz vorgetragen hat – nur was das OVG glaubt verstanden zu haben. Aber nach der Mainzer Satzung ist die Aussage "für eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer reiche das Innehaben einer Zweitwohnung aus, weil dies typischerweise …“ durchaus richtig. Das OVG hat das nur falsch verstanden und die Vorgaben des BVerfG an den Begriff Zweitwohnung angelegt. Dieses Missverständnis hat die Stadt Mainz nunmehr erkannt und stellt klar, dass diese Entscheidung des BVerfG auf die Zweiwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden kann.
2. Von einem aufgescheuchten Hühnerhaufen kann in der Rechtsabteilung der Stadt Mainz keine Rede sein. Dort wird das mit linksrheinischer Gelassenheit abgehandelt und mit gesunder Ignoranz jedes Gegenargument überhaupt nicht betrachtet.
3. Ernst nehmen sollte man das schon. Denn selbst das BVerwG glaubt (wohl immer noch) dass man sich „polizeilich mit Zweitwohnung melden kann“ – ergo Neben- und Zweitwohnung das gleiche bedeuten.
Gruß
Christian


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion