Gedanken zum „Innehaben“
Hallo Christian,
also in meiner Klageschrift steht drin, dass die Magdeburger Zweitwohnungsdefinition laut § 1 (3) Buch. a und b wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. sie halten sich nicht an die zulässigen Grenzen einer Aufwandsteuer (Art. 105 (2a) GG) bzw. an die Definition einer Zweitwohnung a la BVerfG (§ 31 BVerfGG). mal schauen, ob sich das Gericht dazu äußert
den Aufwand würde ich übrigens auch noch bestreiten, weil ich als Student nachweislich nur für die Studentenbude Aufwand tätige ... für das Kinderzimmer haben nur die Eltern einen Aufwand; dieser kann jedoch nicht mir als angeblich Steuerpflichtigen zugerechnet werden!
insoweit habe ich also nur den Aufwand zur Deckung meines Grundbedürfnisses "Wohnen" ... und der darf laut BVerwG 1991 nicht mit einer Aufwandsteuer belegt werden
und zum Anknüpfen an das Melderecht reibe ich mir auch immer verwunderter die Augen: die Literatur (z.B. Driehaus "Kommunalabgabenrecht") sagt eindeutig, dass das Melderecht nur zur Abgrenzung, welche von beiden Wohnungen die Erst- und welche die Zweitwohnung ist, herangezogen werden darf. da steht nirgends, dass die melderechtlichen Verhältnisse auf die steuerrechtlichen Verhältnisse übertragen werden dürfen.
dennoch steht in den Urteilen immer drin, dass das Anknüpfen an das Melderecht keinen Bedenken unterliegt ... das Gericht verweist u.a. auch auf den Driehaus ... und erklärt dann die melderechtliche Nebenwohnung als steuerrechtliche Zweitwohnung.
das verstehe wer will ... ich nicht!
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