Gedanken zum „Innehaben“

Bjoern @, Montag, 14.07.2008 (vor 6175 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

der Trend ist klar. allerdings habe ich nach wie vor Probleme, dies rechtlich herzuleiten.

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung. was eine Zweitwohnung ist, definieren viele Kommunen über das Melderecht.
melderechtlich muss jede genutzte Wohnung angemeldet werden (dummes deutsch ... ich weiss)

dies ändert doch aber nichts am Steuergegenstand! dieser ist und bleibt das Innehaben einer Zweitwohnung. es muss also neben der Zweitwohnung auch der Tatbestand des Innehabens vorliegen!!
im Melderecht gibt es den Begriff des Innehabens nicht

in der Abgabenordnung gibt es in § 8 ein Innehaben ... dieser regelt aber das Innehaben eines Wohnsitzes und ist nicht mit dem zweitwohnungsteuerrechtlichen Innehaben gleichzusetzen (hat Elmenhorst in der ZKF 09/1999 ganz gut dargestellt)

wenn die Satzung das Innehaben nicht definiert, muss es durch Auslegung gewonnen werden. und diesbezüglich haben wir eine eindeutige Rechtsprechung, dass unter Innehaben die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis" zu verstehen ist

nach meinem Kenntnisstand wird auch von allen Gerichten das Innehaben der (sogenannten) Zweitwohnung geprüft ... insofern passt das "Nutzen einer Nebenwohnung" als Steuergegenstand nicht wirklich!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion