ZWS Höhe
Von wegen „in die Tonne treten“.
Eine „GmbH zur Verwaltung von Immobilien“ kann wohl jeder gründen, ohne dass jemand behaupten dürfte, dies wäre eine unangemessene rechtliche Gestaltung. Da ist doch wohl von Missbrauch keine Rede. Ob der Vorschlag mit all seinen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen praktikabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber darüber nachdenken kann man allemal. Allein wegen der ZWSt sollte man es nicht machen.
Serienweise Missbrauch mit den „Gestaltungsmöglichkeiten“ wird allerdings in den Städten betrieben, wo sich Einwohner mit Haupt- oder alleiniger Wohnung erfassen lassen, nur um sich so der ZWSt zu entziehen. Dafür zahlt die Stadt dann noch ein „Begrüßungsgeld“ o.ä. und behauptet scheinheilig, dass sie dabei nur melderechtskonformes Verhalten im Auge habe. Das ist der eigentliche Skandal.
Und was Entscheidungen des BVerwG zur ZWSt angeht … da erspare ich mir jeden Kommentar. Ich will ja nicht mal das gesunde Volksempfinden bemühen. Aber wenn ein Bundesgericht die Anmietung einer Studentenbude als „eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung finanzieller Mittel“, also als einen besonderen Aufwand, der Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wäre, betrachtete, wäre es an der Zeit. Aber zum Glück hat das BVerwG ja so nicht entscheiden. Das Innehaben einer einzigen Wohnung ist eben kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Kann man natürlich auch anderes sehen und mit der Bemerkung „Ich weiß auch nicht, warum das BVerwG das so formuliert hat“ alles Mögliche für Recht erkennen.
Am Rande bemerkt: Ich persönlich halte es für undenkbar, dass ein Bundesgericht einen bereits gemachten Fehler, auch wenn das schon 30 Jahre zurückliegt, erneut begeht. Das wäre nur denkbar, wenn man das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung für einen Aufwand und nicht für einen Zustand hielte und darin einen Unterschied erkennt.
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