ZWS Höhe

Alfred @, Freitag, 02.10.2009 (vor 5683 Tagen) @ Rebell

Die Reform des kommunalen Finanzausgleichs mag notwendig sein oder nicht, auf dem Umweg über die ZWSt lässt sich das nicht durchsetzen. Auch mit der ursprünglichen Intention der ZWSt hat das nichts zu tun. Die dahinter stehende Idee war sogar einleuchtend - sofern bei einer Steuer etwas einleuchten kann.

Tübingen ist in mehrfacher Hinsicht ein schönes Beispiel für bedenkenloses politisches Treiben.
1. Da befindet der Bürgermeister, eigentlich seien die Studenten ohnehin verpflichtet, in Tübingen ihren Erstwohnsitz anzumelden, denn hier sei schließlich ihr Lebensmittelpunkt, … Von Grundrechten scheint er ebenso wie vom Melderecht keine Ahnung, zumindest keine hohe Meinung, zu haben.
2. Die Stadtverwaltung rülpst: „Jede weitere Wohnung im Inland ist eine Nebenwohnung. Für sie muss in Tübingen Zweitwohnungsteuer gezahlt werden.“
3. Die Stadtverwaltung schreibt auch Eheleuten vor, wie sie sich zu melden haben: „Bei Ehepaaren ist der Erstwohnsitz dort, wo sich die Familie vorwiegend aufhält,
4. Ein Meisterwerk bürokratischer Formulierungssucht ist dann die Antwort der Stadtverwaltung auf die selbst gestellt Frage: „Muss ich Zweitwohnungsteuer für meine Nebenwohnung im elterlichen Haus zahlen>“
5. In völliger Verkennung der eigenen Beschränktheit heißt es zum Innehaben: „Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen hat derjenige inne, der die Wohnung nutzt bzw. wer die Möglichkeit hat, die Wohnung zu nutzen. Auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Inhaber oder seine Angehörigen kommt es nicht an.“

Fazit: Sie (kommunaler Satzungsgeber und deren Verwaltungen) wissen nicht nur nicht, was sie tun, sie wissen auch nicht, was sie sagen. Aber das tun sie unverdrossen.

Und die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit> Sie erkennen Recht.

PS.: Die opulente Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ ist schmerzlich, aber nur ein Symptom.


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