ZWS Höhe
» Fazit: Rückschauend betrachtet hatte die Überlinger Satzung mehr Hand und Fuß, als ihr höchstricherlich zugebilligt wurde.
Das ist unstrittig - sie hatte nur einen entscheidennden Fehler: die falsche Bezeichnung des Stuergegenstands. Wenn man Ferienwohnung (als eine Untergruppe der Zweitwohnungen) meint, sollte man auch Ferienwohnung sagen. Sagt man aber Zweitwohnung, muss man auch alle besteuern. Und das gefälligst verfassungskonform. Das hat z.B. ein emeritierter Professor in Bochum bis heute nicht begriffen, wenn er beleidigt beklagt, was das BVerfG aus „seiner“ ZWSt gemacht habe..
Und die Städte erheben nun mal – da können „Fachleute“ schreiben was sie wollen, keine ZWSt sondern eine Nebenwohnungsteuer.
Was die Hoffnung angeht, sollte man auf die Mainzer Klägerin und den Kläger nicht setzen – die haben vor so viel höchstrichterlicher Sichtweise kapituliert. Mir als juristischen Laien ist es unerklärlich, wie man eine Satzungsnorm, die das BVerfG für nichtig erklärt hat, verfassungskonform auslegen will. Seherische Fähigkeiten reichen da nicht aus. Zum Glück hat das OVG NRW schon vorher den Weg zum BVerfG freigemacht, das nun hoffentlich zum 3. Mal entscheiden wird, dass das Anknüpfen an das Melderecht zu verfassungswidirgen Ergebnissen führt. In diesem Zusammenhang empfehle ich mal nachzulesen, woran das BVerfG 1983 die verfassungswidrige Nichtbesteuerung der Berufstätigen usw, festgemacht hat.
Was ich an den Beitrag nicht versteh (oder: nicht verstehen will) ist der Halbsatz: „und ohne die falschen Anmeldungen bei der Meldebehörde wäre eh kaum noch was nach“. Soll das heißen, dass Studenten mit Nebenwohnung melderechtlich falsch erfasst sind>
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