Augsburger ZWS

Mr.X @, Montag, 10.09.2007 (vor 6219 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Die Stoßrichtung dürfte sich in Richtung Art. 14 GG entwickeln, wenn die
» Zweitwohnungsteuer höher ist als die Grundsteuer.
»
» Bei den horrenden Mieten, die die Ferienhäuser/wohnungen ganz offenbar
» kosten, lohnt sich der Kampf um die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer.
» Wie aussichtsreich das ist, angesichts der "Überlinger" Entscheidung, wird
» sich weisen.
»
» Das sind etwas andere Dimensionen, als die Studibuden, um die wir uns
» kümmern :-D und auch eine ganz andere Argumentation.
»
» Gruß
» Yvonne Winkler

Klar geht das da um ganz andere finanzielle Dimensionen als bei einem Platz im Studentenwohnheim. Aber warum soll die Höhe der Grundsteuer bedeutsam sein für die Höhe der ZwSt>

Wenn sich jemand es sich leisten kann, eine 200m²-Villa als Zweitwohnung zu halten (und das kommt durchaus vor), dann vermag ich nicht zu sehen, warum die ZwSt quasi "gedeckelt" sein sollte (wie wäre das auch mit dem Aufwandsteuerbegriff vereinbar>). Und bei diesem Beispiel geht das dann halt locker in den 4stelligen Bereich pro Jahr hinein...:lol3:

Aber gefährdet das dann das Eigentum>>>:no:


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