OVG Koblenz gegen Mainz

Bjoern @, Montag, 02.06.2008 (vor 5830 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

also ich finde die Urteilsbegründung detaillierter als die Kurzfassung aus 2007.

Das Innehaben einer Erstwohnung, an das nach der immanenten Logik des steuerrechtlichen Begriffes die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie sie für das Innehaben der Zweitwohnung gelten, erfüllt sonach die Funktion eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales der persönlichen Zweitwohnungssteuerpflicht.Dass das Satzungsrecht der Beklagten sich dazu nicht verhält, ist unschädlich, da das Tatbestandsmerkmal mit dieser Sinngebung unmittelbar kraft Bundesrechts beachtlich ist.

das ist doch mal ne klare Ansage! :-D

Dies hat zur Folge, dass das Satzungsrecht der Beklagten die Begrenzungsfunktion des steuerrechtlichen Gesetzesvorbehaltes unterläuft, in dem es einen Personenkreis in die persönliche Zweitwohnungssteuerpflicht einbezieht, der bei einer ausschließlich am Aufwandsteuerrecht ausgerichteten Normierung steuerlich verschont geblieben wäre. Dazu gehören alle diejenigen, die zwar einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, die damit aber noch nicht zum Inhaber mehrerer Wohnungen für ihren persönlichen Lebensbedarf werden, weil sie über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung nicht in Bezug auf alle Objekte verfügen. (...)
Diese Gesetzmäßigkeiten des Aufwandsteuerrechtes kann die Beklagte nicht dadurch außer Kraft setzen, dass sie sich bei der Ausformulierung des Steuertatbestandes von der steuerrechtlichen Terminologie löst und auf melderechtliche Begriffe zurückgreift, weil dadurch die Kriterien des Art. 105 Abs. 2a GG nicht hinreichend umgesetzt werden.

der übliche Wohnsitz - Fehler ... aber ansonsten wieder ne glasklare Aussage

Um den Aufwand zu einem steuerbaren zu machen, darf es sich dabei nicht nur um einen „besonderen“, die elementaren Lebensbedürfnisse übersteigenden Aufwand handelnf.), sondern er setzt im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales weiter voraus, allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen veranlasst zu seinf.), so dass letzterer die freie Wahl haben muss, ob er den Aufwand betreibt oder ihn unterlässt.

das war mir neu ... werde ich aber in Zukunft defintiv für meine Zwecke nutzen :-D


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