OVG Koblenz gegen Mainz

Christian @, Montag, 02.06.2008 (vor 5830 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Björn,
dem OVG RLP verzeihe ich nicht nur den Wohnsitz sondern auch das Fugen-S. Schön, wie sie die Unterschiede herunterdeklinieren. Ich wusste gar nicht, dass diese Melderechtsatzungen SO verfassungswidrig sind. :-) Gegen welchen Artikel verstoßen die eigentlich nicht> ;-)
Das Urteil gefällt mir gut. Da ist fast alles drin. Allenfalls fehlt mir noch eine Betrachtung zur örtlichen Belegenheit des Steuergegenstandes. Auch da kann man nicht so einfach und tumb die Entscheidung des BVerfG zu einem anderen Steuergegenstand nachplappern. Das Fehlen dieses Gesichtspunkts ist allerdings kein Mangel, den ich irgendwem ankreiden will. Wäre halt nur ein Nagel mehr. :-)
DENN: Wenn es juristisches Allgemeingut ist, dass eine Nebenwohnung nur dann eine Zweitwohnung sein kann, wenn sie neben der melderechtlichen Hauptwohnung (= Erstwohnung) tatsächlich und rechtlich innegehabt wird, wenn der letzte Depp in BY, LSA, NRW und sonst wo das begriffen hat, ist die Nebenwohnungsteuer erledigt. Schau’n mer mal, was das BVerwG dazu beitragen kann und wird.
Insgesamt ist die Situation inzwischen recht erfreulich. Egal ob erlaubt oder nicht, inzwischen ist es wohl juristisches Gemeingut, dass das Anknüpfen an das Melderecht zur Veränderung des Steuergegenstandes führt. Jetzt muss man das Kind nur noch beim Namen nennen. Die OVG NRW und LSA sowie der Bayer. VGH halten die Besteuerung des Nutzens einer Nebenwohnung für „verfassungsrechtlich unbedenklich“, haben dafür aber nicht einmal die Spur einer (nachvollziehbaren) Begründung gebracht. Und es haben die meisten auch begriffen, dass man die verfassungswidrigen Satzungen angreifen muss, um zum Ziel zu kommen.
Tut mir leid, Yvonne. Drauf, dass das mal einleuchtend dargelegt wird, da musst Du ewig warten. Warum ewig> Weil es unmöglich ist.
Gruß
Christian


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